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Wichtige Normen und Vorschriften für Brandmeldeanlagen
Sicherheit beginnt mit Klarheit über die geltenden Regeln.
Hier finden Sie die wichtigsten Normen, Richtlinien und technischen Vorschriften rund um die Planung, Errichtung und Wartung von Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 sowie angrenzende Bereiche der VDE 0833 und VdS 2095.
Diese Übersicht richtet sich an Betreiber, Elektrofachbetriebe und Planer, die rechtssicher und effizient im Brandschutz agieren möchten.
Je nach Gebäudeart und Nutzung sowie lokalen Bauvorschriften müssen weitere relevante Normen und Regelwerke beachtet werden. Daher ist untenstehende Auflistung nicht vollständig!
Anzuwendende Normen für Brandmeldeanlagen:
MLAR – Leitungsanlagenrichtlinie für Funktionserhalt.
Praxis: Pflege- und Seniorenheime sind immer Sonderbauten → Brandmeldeanlage mit Feuerwehr-Aufschaltung Pflicht.
Zusätzlich oft gefordert: akustische und optische Alarmierung, Sprachalarmierung (SAA) und Brandfallmatrix.
Anzuwendende Normen für Brandmeldeanlagen:
DIN 18040-1 – Barrierefreies Bauen (Einbindung von Alarmierungseinrichtungen).
Praxis: Da hier meist evakuierungsbedürftige Personen betroffen sind, wird fast immer eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 gefordert.
Ggf. mit Sprachalarmierungssystem (SAA) nach DIN VDE 0833-4.Anzuwendende Normen für Brandmeldeanlagen:
SPrüfV – Verordnung über Prüfungen technischer Anlagen in Sonderbauten (z. B. Bayern, NRW etc.).
Praxis: Bei Schulen und Hochschulen wird fast immer eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 gefordert – in der Regel mit Feuerwehr-Aufschaltung.
Anzuwendende Normen für Brandmeldeanlagen:
Landesbauordnung (LBO) + ggf. Sonderbauvorschrift Kita / KiTa-Richtlinie
Praxis: Kindertagesstätten gelten nicht zwingend als Sonderbau (je nach Größe und Bundesland).
Wenn keine Aufschaltung gefordert ist, kann eine Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 eingesetzt werden.
→ Häufige Lösung: Brandwarnanlage als interne Alarmierung.
Anzuwendende Normen für Brandmeldeanlagen:
MLAR / LBO / SPrüfV – ergänzende Anforderungen
Praxis: Bei Verkaufsstätten, Bürogebäuden und Dienstleistungszentren wird eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 gefordert, wenn die Größe oder Nutzung ein erhöhtes Risiko darstellt. Kleinere Gewerbeeinheiten können mit einer Brandwarnanlage nach VDE V 0826-2 abgesichert werden.
Anzuwendende Normen für Brandmeldeanlagen:
SPrüfV / MLAR / LBO – rechtliche Grundlagen und Funktionserhalt.
Praxis: Bei Industrie- und Produktionsstätten hängt die Pflicht von Gefährdungspotenzial, Versicherungsvorgaben und Nutzung ab.
Ab bestimmten Größen oder Brandlasten wird eine Brandmeldeanlage mit Feuerwehr-Aufschaltung vorgeschrieben.
In kleineren Produktionsstätten kann eine Brandwarnanlage ausreichend sein.
Anzuwendende Normen für Brandmeldeanlagen:
Praxis: Museen gelten baurechtlich als Sonderbauten nach § 54 MBO und sind in der Regel auflagepflichtig. Eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 mit Feuerwehr-Aufschaltung ist verpflichtend, oft in Kombination mit Ansaugrauchmeldern oder Linienförmigen Rauchmeldern zum Schutz empfindlicher Exponate.
In großen Museen wird zusätzlich eine Sprachalarmierung (SAA) nach DIN VDE 0833-4 gefordert, um Besucher gezielt evakuieren zu können.Anzuwendende Normen für Brandmeldeanlagen:
DIN EN 54-Reihe – Normen für Melder, Zentralen und Alarmierungskomponenten
Praxis: Einkaufszentren sind Versammlungsstätten und Sonderbauten nach § 54 MBO. Eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 mit Feuerwehr-Aufschaltung ist zwingend erforderlich. Aufgrund der hohen Besucherzahl ist auch eine Sprachalarmierung (SAA) nach DIN VDE 0833-4 Standard. Zusätzlich gelten oft versicherungstechnische Auflagen (VdS-konform) und Sonderlösungen für Rauch- und Wärmeabzug.
